ATTEC Eula

ENDNUTZERLIZENZVEREINBARUNG (EULA)
der ATTEC Automation GmbH

1 .Allgemeine Bedingungen

1.1Geltungsbereich

Diese Endnutzerlizenzvereinbarung (nachfolgend „EULA“) legen die Rechte und Pflichten der ATTEC Automation GmbH (nachfolgend „ATTEC“) und ihren Kunden bei der Bereitstellung von Standardsoftware und ggf. weiterer Leistungen im Zusammenhang mit der Standardsoftware fest. Die Bestimmungen im Abschnitt 2 finden nur Anwendung, wenn die Parteien im Angebot die Bereitstellung von Cloud Software und die Bestimmungen in Abschnitt 3, wenn die Parteien im Angebot die Bereitstellung von On-Premise Software vereinbart haben.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Kunden finden ohne ausdrückliche Zustimmung von ATTEC keine Anwendung, unabhängig davon, ob ATTEC ihrer Geltung widerspricht. Soweit das Angebot von ATTEC von diesen EULA abweichende Regelungen trifft, gehen die Regelungen des Angebotes denen dieser EULA vor.

Die Leistungen von ATTEC richten sich ausschließlich an Unternehmer sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. 

1.2 Vertragsgegenstand und Vertragsschluss

Soweit in dem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, sind Angebote von ATTEC 14 Tage nach deren Erstellung verbindlich (nachfolgend „Bindungsfrist“). Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung der im Angebot bezeichneten Standardsoftware in der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung jeweils aktuellen Version einschließlich einer Benutzerdokumentation in deutscher Sprache sowie ggf. weiteren im Angebot spezifizierten Leistungen. Nicht Vertragsgegenstand ist die Übergabe des Quellcodes der Standardsoftware.

1.3 Projektleistungen

Die Implementierung, Anpassung, Installation, Projektleitung, Schulungen und Inbetriebnahme (nachfolgend „Projektleistungen“) schuldet ATTEC nur, wenn und soweit dies ausdrücklich im Angebot vereinbart wurde. Soweit ATTEC Projektleistungen erbringt, erfolgt dies nach den Vorgaben des Kunden. Macht der Kunde keine Vorgaben, ist ATTEC berechtigt, die Projektleistungen einzustellen und/oder aufgrund von Annahmen fortzuführen.

Angaben zu Kosten, Terminen und/oder Fertigstellungszeitpunkten sind nur verbindlich, wenn
dies ausdrücklich vereinbart ist. In allen anderen
Fällen handelt es sich bei den Angaben lediglich
um unverbindliche Schätzungen. Ziel derProjektleistungen ist, die wirtschaftliche Entscheidung
des Kunden vorzubereiten. Die Projektleistungen
unterliegen dem Dienstvertragsrecht. Die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges ist nicht Gegenstand der Projektleistungen.

1.4 Nutzungsrechte

ATTEC räumt den Kunden das Recht ein, die Standardsoftware für die vereinbarte Zeit für eigene Zwecke zu nutzen, soweit dies für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Standardsoftware erforderlich ist. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Standardsoftware ohne schriftliche Zustimmung von ATTEC Dritten zur Nutzung zu überlassen oder zugänglich zu machen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt das auch für Unternehmen, an denen der Kunde direkt oder mittelbar beteiligt ist.

Die Einräumung der vorstehenden Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Zahlt der Kunde die vereinbarte Vergütung nicht oder nicht vollständig zu dem vereinbarten Termin, erlischt das Nutzungsrecht des Kunden, bis die vereinbarte Vergütung vollständig bezahlt wurde.

Auf Anforderung und soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, wird der Kunde ATTEC oder einem von ihm beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung der Standardsoftware im Rahmen der hierin gewährten Rechte hält; der Kunde wird ATTEC bei der Durchführung einer solchen Prüfung nach besten Kräften unterstützen. Im Falle einer unberechtigten Nutzung hat der Kunde auf Verlangen von ATTEC unverzüglich gegenüber ATTEC sämtliche ihm verfügbaren Angaben zu machen, um ATTEC in die Lage zu versetzen, Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung geltend zu machen. Weitergehende Rechte von ATTEC im Fall einer unberechtigten Nutzung bleiben unberührt.

1.5 Mitwirkung

Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und unentgeltlich zu erbringen, die die Leistungserbringung durch ATTEC fördern. Insbesondere wird der Kunde Personen, die ATTEC mit der Leistungserbringung betraut, alle erforderlichen Informationen mitteilen und Zugang zu seinen Geschäftsräumen und IT-Systemen gewähren. Erbringt der Kunde Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Qualität, ist ATTEC nach eigenem Ermessen berechtigt, die Mitwirkungsleistungen zu den Stundensätzen, die ATTEC im jeweiligen Zeitpunkt üblicherweise verlangt, selbst zu erbringen oder die Leistungserbringung für den Kunden einzustellen. Etwaige Ansprüche von ATTEC bleiben von einer solchen Maßnahme unberührt Leistungseinstellung unberührt.

1.6 Leistungserbringung

ATTEC erbringt die geschuldeten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu den im Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Regeln der Technik. ATTEC ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen für die Leistungserbringung einzusetzen. Leistungen der von ATTEC eingesetzten Erfüllungsgehilfen werden ATTEC wie eigene Leistungen zugerechnet.

1.7 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang der Standardsoftware und der sonstigen Leistungen von ATTEC ergeben sich aus dem Angebot sowie ggf. einer Leistungsbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Werbung, Angaben auf dem Internetauftritt oder sonstige Kommunikation von ATTEC sind nicht vom Leistungsumfang umfasst. Zum Leistungsumfang zählt eine Benutzerdokumentation der Standardsoftware in deutscher Sprache, welche ATTEC nach eigenem Ermessen in Papierform, Textform oder als Online-Dokumentation zur Verfügung stellt.

1.8 Vertragslaufzeit

Soweit das Angebot einen Vertragsbeginn nennt, beginnt die Vertragslaufzeit mit diesem Datum. In allen anderen Fällen mit der Annahme des Angebots.

Die Parteien können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich kündigen, erstmalig jedoch zum Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.

Der Kunde ist verpflichtet, die Nutzung der Standardsoftware zur Beendigung des Vertrages einzustellen, die Software von seinen IT-Systemen zu deinstallieren und ggf. erhaltene Datenträger an ATTEC zurückzugeben. ATTEC ist berechtigt, die Nutzung der Software über das Vertragsende hinaus durch technische Maßnahmen auszuschließen.

1.9 Mängelhaftung

ATTEC gewährleistet, dass die Standardsoftware die vereinbarten Anforderungen erfüllt. Die verschuldensunabhängige Haftung von ATTEC, wegen Mängeln, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden sind, ist ausgeschlossen.

Ist die Standardsoftware mangelhaft, wird ATTEC im Rahmen der Nacherfüllung nach eigenem Ermessen den Mangel beseitigen oder dem Kunden eine Umgehungslösung anbieten, soweit hierdurch die vertragsgemäße Nutzung der Standardsoftware nicht ausgeschlossen wird.

Der Kunde ist nicht berechtigt, bei Mängeln der Standardsoftware die Vergütung zu mindern.

Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Mängelbeseitigung als fehlgeschlagen anzusehen ist. Die Mängelbeseitigung gilt als fehlgeschlagen, wenn sie unmöglich ist oder ATTEC die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert.

Im Übrigen bestimmen sich die Mängelrechte des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

1.10 Haftung

Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind gegenüber ATTEC und seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, sowie bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, das heißt solcher vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen finden keine Anwendung auf Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder die auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist.

Für den Verlust von Daten haftet ATTEC im Rahmen der vorstehenden Haftungsbeschränkungen nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

1.11 Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag verjähren innerhalb von einem Jahr nach ihrem Entstehen.

1.12 Zahlungsbedingungen

Der Kunde ist verpflichtet, die im Angebot festgelegte monatliche Vergütung jeweils für das bevorstehende Vertragsjahr im Voraus zu bezahlen.

Die Vergütung für die Bereitstellung von Standardsoftware ist ab Vertragsbeginn zu bezahlen. Beginnt der Vertrag nicht zum Beginn eines Kalendermonats, berechnet sich die für den ersten Monat zu entrichtende Vergütung anteilig nach den verbleibenden Tagen des Monats, beginnend mit dem auf den Vertragsbeginn folgenden Tag.

Die Vergütung von ATTEC für Projektleistungen bemisst sich nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand. ATTEC rechnet diese Leistungen zu den jeweils im Angebot vereinbarten oder, wenn nichts vereinbart ist, zu ihren üblichen Tagessätzen ab, wobei ein Tagessatz einer Arbeitszeit von 8 Stunden entspricht.

Die Rechnungsstellung erfolgt nach Wahl von ATTEC in Textform oder schriftlich.

Sämtliche Vergütungen verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer in ihrer jeweils gesetzlichen Höhe, sofern dies anfällt.

Kommt der Kunde mit der Vergütung in nicht unerheblicher Höhe in Verzug, ist ATTEC berechtigt, den Seite 4 von 6 Zugang des Kunden zur Standardsoftware einzuschränken oder zu sperren.

Der Kunde kann nur mit von ATTEC unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungenaufrechnen.

1.13 Datenschutz

Die Parteien sind jeweils für die Einhaltung der für sie geltenden Datenschutzgesetze,insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verantwortlich.

Soweit ATTEC personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, richtet sich die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ausschließlich nach dem gesondert zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

Monatsdurchschnitt. Die Verfügbarkeit wird am Übergabepunkt des Rechenzentrums, in dem die Cloud Software betrieben wird, an das Internet gemessen.

Nicht auf die Verfügbarkeit angerechnet werden Zeiten, in denen die Cloud Software aufgrund von Wartungsarbeiten, die mindestens zwei Tage im Voraus angekündigt wurden oder die zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft erforderlich und unaufschiebbar sind, sowie Zeiten, zu denen ATTEC nicht verpflichtet ist, die Cloud Software zur Verfügung zu stellen oder die Cloud Software aufgrund unsachgemäßer Nutzung durch den Kunden nicht zur Verfügung stand. Ebenfalls bei der Berechnung der Verfügbarkeit unberücksichtigt bleiben Ereignisse, die außerhalb der Sphäre von ATTEC liegen oder auf die ATTEC keinen Einfluss hat.

2 Bedingungen für Cloud Software

2.1 Bereitstellung

Vereinbaren die Parteien die Bereitstellung von Cloud Software, betreibt ATTEC die Cloud Software auf einer geeigneten Infrastruktur und stellt ausreichende Systemressourcen bereit.

Soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, beträgt die Mindestvertragslaufzeit für die Bereitstellung von Cloud Software 36 Monate.

2.2 Nutzungsvoraussetzungen

Die Bereitstellung der Cloud Software erfolgt über das Internet. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, um die Cloud Software nutzen zu können. Insbesondere muss der Kunde dafür sorgen, über einen ausreichenden Internetanschluss zu verfügen und, soweit erforderlich, eine Zugangssoftware auf seinen Endgeräten zu installieren und in Betrieb zu nehmen.

2.3 Verfügbarkeit

Haben die Parteien nichts vereinbart, hat die Cloud Software eine Verfügbarkeit von 98 % im Monatsdurchschnitt. Die Verfügbarkeit wird am Übergabepunkt des Rechenzentrums, in dem die Cloud Software betrieben wird, an das Internet gemessen.

Nicht auf die Verfügbarkeit angerechnet werden Zeiten, in denen die Cloud Software aufgrund von Wartungsarbeiten, die mindestens zwei Tage im Voraus angekündigt wurden oder die zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft erforderlich und unaufschiebbar sind, sowie Zeiten, zu denen ATTEC nicht verpflichtet ist, die Cloud Software zur Verfügung zu stellen oder die Cloud Software aufgrund unsachgemäßer Nutzung durch den Kunden nicht zur Verfügung stand. Ebenfalls bei der Berechnung der Verfügbarkeit unberücksichtigt bleiben Ereignisse, die außerhalb der Sphäre von ATTEC liegen oder auf die ATTEC keinen Einfluss hat.

3 Besondere Bedingungen für On-PremiseSoftwaree

3.1 Bereitstellung

Die Lieferung der On-Premise Software erfolgt im Objektcode auf einem Datenträger der Wahl von ATTEC oder als Downloadlink. ATTEC behält sich das Eigentum an allen Vervielfältigungen der On-Premise Software vor. Vervielfältigungen der On-Premise Software sind dem Kunden nur gestattet, soweit dies für den Betrieb der Standardsoftware erforderlich ist oder es sich hierbei um Sicherungskopien handelt.

Soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, beträgt die Mindestvertragslaufzeit für die Bereitstellung von On-Premise Software 60 Monate. Hat der Kunde einen Vertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen geschlossen, endet die Vertragslaufzeit über die Bereitstellung der On-Premise Software frühestens mit dem Vertrag über die Erbringung der Pflegeleistungen.

3.2 Installation und Betrieb

Der Kunde trägt dafür Sorge, dass seine IT-Systeme die Systemanforderungen der On-Premise Software erfüllen. Haben die Parteien die Bereitstellung von On-Premise Software vereinbart, ist der Kunde selbst für Installation und Betrieb der Software verantwortlich. ATTEC kann den Kunden hierbei entgeltlich nach Verfügbarkeit und Vereinbarung unterstützen.

4 Pflege- und Supportbedingungen

4.1 Vertragslaufzeit und Softwarelizenz

Voraussetzung für den Abschluss eines Pflegevertrages ist, dass der Kunde berechtigt ist, die Standardsoftware zu nutzen. Endet der Vertrag über die Bereitstellung von On-Premise Software, endet auch die Verpflichtung von ATTEC, Pflege- und Supportleistungen für diese Software zu erbringen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Soweit die Parteien nicht etwas vereinbart haben, beträgt die Mindestvertragslaufzeit für Leistungen nach dieser Ziffer 4 36 Monate.

4.2 Pflege

ATTEC stellt dem Kunden die Standardsoftware in der jeweils aktuellen Form zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet, jeweils die aktuellste Form der Standardsoftware zu verwenden.

Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass ATTEC während der Vertragslaufzeit bestimmte Funktionen der Standardsoftware bereitstellt.

4.3 Support

Die Supportleistungen umfassen die Entgegennahme von Störungsmeldungen des Kunden bei der Nutzung der Standardsoftware über ein von ATTEC bereitgestelltes Kommunikationsmittel sowie deren Priorisierung und Bearbeitung.

Supportzeiten sind werktags von Montag bis Freitag, jeweils von 08 – 16 Uhr. Ausgenommen davon sind bundesweite Feiertage sowie der Zeitraum der Betriebsferien vom 24. Dezember bis zum 06. Januar.ATTEC ordnet die Störungsmeldungen folgenden Störungsklassen zu:

  • Klasse1: Die Standardsoftware ist nicht verfügbar oder aufgrund wesentlicher Fehlfunktionen nicht nutzbar
  • Klasse 2: wesentliche Funktionen der Standardsoftware sind eingeschränkt oder die Standardsoftware ist nur mit langer Verzögerung verfügbar
  • Klasse 3: alle übrigen Störungen.

ATTEC beginnt die Störungsbeseitigung innerhalb nachfolgender Zeiten beginnend mit Eingang der Störungsmeldung während der Supportzeiten (Reaktionszeiten):

  • Klasse 1: 1-3 Stunden
  • Klasse 2: 3-24 Stunden
  • Klasse 3: Innerhalb von 2-3 Arbeitstagen.

Die Reaktionszeit beginnt nur zu laufen, wenn der Kunde ATTEC eine detaillierte inhaltliche Beschreibung der Störung, einschließlich Zeitpunkt der Störung und Informationen, um die Störung zu reproduzieren, mitteilt.

5 Werkleistungen

Soweit ATTEC Werkleistungen für den Kunden erbringt, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellung der Werkleistung die Abnahme zu erklären. Der Kunde kann die Abnahme nur verweigern, wenn die Werkleistungen wesentliche Mängel aufweisen, die die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit der Werkleistung ausschließen. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde innerhalb von 28 Tagen nach Fertigstellung der Werkleistungen weder erklärt noch verweigert, die Werkleistung im Produktivbetrieb nutzt oder die vereinbarte Vergütung vorbehaltlos bezahlt. ATTEC kann Teilabnahmen verlangen, soweit die jeweiligen Werkleistungen teilbar sind.

 

Der Kunde wird ATTEC unmittelbar vor Beginn der Werkleistungen einen fachlich geeigneten Ansprechpartner benennen. Der Kunde stellt sicher, dass der Ansprechpartner berechtigt ist, die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Änderungen in der Person des Ansprechpartners teilt der Kunde ATTEC unverzüglich mit.

Soweit aus den Werkleistungen Arbeitsergebnisse hervorgehen, räumt ATTEC dem Kunden einfache Nutzungsrechte an diesen ein, soweit
dies für ihre bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Die Bearbeitung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden bedarf der Einwilligung von ATTEC.

6 Schlussbestimmungen

6.1 Referenznennung

Der Kunde ist einverstanden, dass ATTEC ihn gegenüber Dritten als Referenz benennt und zu diesem Zweck Unternehmensname und Logo des Kunden verwendet.

6.2 Schriftform

Diese EULA, und Änderungen an Ihr sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung des Textformerfordernisses selbst.

6.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind der Sitz von ATTECA.

6.4 Salvatorische Klausel

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser EULA ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sind oder werden, oder für den Fall, dass diese EULA und/oder das Angebot unbeabsichtigte Regelungslücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, nicht durchsetzbaren oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame und durchsetzbare Bestimmung als zwischen den Parteien vereinbart, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des Zwecks dieses Vertrages vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss dieses Vertrages die Unwirksamkeit, Undurchsetzbarkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).