AGB ATTEC
AGBs & EULAs
Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen, sie werden nicht Gegenstand des Vertrages zwischen dem Besteller und der Firma ATTEC Automation GmbH.
Angebote und Vertragsabschluss
- Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung der Firma ATTEC Automation GmbH verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und nverbindlich.
- Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
- Anders lautende Einkaufs- bzw. Bestellungsbedingungen des Bestellers verpflichten die Firma ATTEC Automation GmbH nur, wenn sie von ihr ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
- Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen der Firma ATTEC Automation GmbH, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten die Firma ATTEC Automation GmbH nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung. Dies gilt auch dann, wenn der Irrtum auf Angaben des Bestellers basiert..
II. Preise, Preisänderungen
- Die Preise gelten ab Werk, falls im Auftrag nicht anders vereinbart, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung, zzgl. der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
- Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren um mehr als 5 %, so werden sich die Firma ATTEC Automation GmbH und der Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Musterteile, Programme und Werkzeuge verständigen.
- Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilgewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
- Die Firma ATTEC Automation GmbH ist bei neuen Aufträgen (=Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
III. Liefer- und Abnahmepflicht
- Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung bzw. der Zahlung, der von der Firma ATTEC Automation GmbH vor Fertigungsbeginn beigestellten Materialien, Programme und Sonderwerkzeuge sowie nach rechtzeitiger Materialbeistellung
durch den Besteller, soweit das Letztere vereinbart wurde. Mit Meldung der
Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten. - Wird eine vereinbarte Lieferfrist auf Grund eines Umstandes, den die Firma ATTEC Automation GmbH, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft zu vertreten haben, nicht eingehalten, so ist, falls sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Ablauf von zwei angemessenen Nachfristen berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist/en auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsmäßig erfolgt ist. Weitere Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
- Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu plus/minus 10 % sind zulässig.
- Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflicht nicht, so ist die Firma ATTEC Automation GmbH unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig oder wie unter Absatz VIII. Zahlungsbedingungen Ziffer 5, Satz 3 und 4 ausgeführt, verkaufen. Davon unberührt bleibt der Kaufpreis/Vergütungsanspruch der Firma ATTEC Automation GmbH..
- Rücknahmen von Liefergegenständen durch die Firma ATTEC Automation GmbH im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Die Firma ATTEC Automation GmbH ist zur Berechnung angemessener, ihr durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Firma ATTEC Automation GmbH, die Lieferung auf die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhergesehene Umstände, z.B. Betriebsstörungen gleich, die der Firma ATTEC Automation GmbH die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür hat die Firma ATTEC Automation GmbH zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Der Besteller kann die Firma ATTEC Automation GmbH auffordern, innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob sie zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt sie sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Die Firma ATTEC Automation GmbH wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Sie hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Zeichnungen, der beigestellten Muster und Materialien für die Dauer der Behinderung.
IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
- Sofern nicht anders vereinbart, wählt die Firma ATTEC Automation GmbH Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen.
- Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerks auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
- Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- u. Feuerschäden versichert.
V. Eigentumsvorbehalt
- Die Lieferungen bleiben Eigentum der Firma ATTEC Automation GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher der Firma ATTEC Automation GmbH gegen den Besteller zustehender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorgehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung der Firma ATTEC Automation GmbH. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselseitige Haftung der Firma ATTEC Automation GmbH begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
- Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Firma ATTEC Automation GmbH, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehender Forderungen und sonstige Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an die Firma ATTEC Automation GmbH ab. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an die Firma ATTEC Automation GmbH ab.
- Auf Verlangen der Firma ATTEC Automation GmbH ist der Besteller verpflichtet, der Firma ATTEC Automation GmbH alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte der Firma ATTEC Automation gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
- Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für die Firma ATTEC Automation GmbH unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht der Firma ATTEC Automation GmbH gehörenden Waren steht der Firma ATTEC Automation GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass der Besteller der Firma ATTEC Automation GmbH im Verhältnis des Faktorenwertes der zuvor bezeichneten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Firma ATTEC Automation GmbH verwahrt. Werden die entstandenen Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung weiter veräußert, so gilt die oben in Ziffer 2. vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.
- Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Rechten an die Firma ATTEC Automation GmbH ab. Für den Fall des Einbaues in ein Grundstück eines Dritten oder den, den es angeht, tritt der Besteller entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten einschließlich Einräumung einer Sicherungshypothek an die Firma ATTEC Automation GmbH ab
- Soweit die aus den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Sicherheiten den Wert der Forderung der Firma ATTEC Automation GmbH um 15 % nicht nur vorübergehend übersteigen, ist die Firma ATTEC Automation GmbH auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben.
- Falls die Firma ATTEC Automation GmbH nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist sie berechtigt, die Ware freihändig oder gemäß Ziffer VIII. Ziffer 5. Satz 3 und 4 Zahlungsbedingungen zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
VI. Zusicherung und Mängelhaftung
- Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf 3 Tage nach Feststellung. In beiden Fällen verjähren, soweit nicht anders vereinbart, Gewährleistungsansprüche 6 Monate nach Wareneingang und nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist.
- Bei begründeter und von der Firma ATTEC Automation GmbH zu vertretender Mängelrüge – wobei ggfs. für Qualität und Ausführung die Ausfallmuster, bzw. die vom Besteller beigestellten Muster maßgebend sind – ist die Firma ATTEC Automation GmbH nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet, wobei drei Nachbesserungen in der Regel zulässig sind. Kommt sie diesen Verpflichtungen innerhalb einer schriftlich zu setzenden angemessenen Frist nicht nach, ist der Besteller nach Setzen einer weiteren Nachfrist mit Ablehnungsandrohung berechtigt, Minderung zu verlangen oder den Rücktritt zu erklären und den Ersatz der Nebenkosten (wie z.B. Ein- und Ausbaukosten, Transportkosten usw.) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an die Firma ATTEC Automation GmbH unfrei zurückzusenden. Bereits geleistete Zahlungen durch den Besteller können nur im Verhältnis zu den bereits erbrachten Leistungen der Firma ATTEC Automation GmbH zurückverlangt werden.
- Unwesentliche Mängel oder zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen und den unter 2. genannten Rechten, es sei denn, dass die absolute Einhaltung zuvor schriftlich vereinbart wurde. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
- Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung sowie Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch die Firma ATTEC Automation GmbH ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Verständigung der Firma ATTEC Automation GmbH nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf unsachgemäße Handhabung, Überbeanspruchung und nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind, wobei der Besteller den Entlastungsbeweis zu führen hat. Weiterhin sind Mängel ausgeschlossen, die auf fehlerhafte bestellerseitig beigestellte Konstruktionszeichnungen – Skizzen, Erläuterungen, Musterteile oder Materialien zurückzuführen sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden, die durch chemische, mechanische oder atmosphärische Einflüsse entstehen, wobei der Besteller den Entlastungsbeweis zu führen hat.
VII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen die Firma ATTEC Automation GmbH abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglich oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet ist, haftet sie nur, soweit ihr, dem gesetzlichen Vertreter, ihren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Dieser Haftungsausschluss gilt nur soweit, als er gesetzlich und nach der Rechtsprechung zulässig ist.
VIII. Zahlungsbedingungen
- Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an die Firma ATTEC Automation GmbH zu leisten.
- Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen und sonstige Leistungen zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. Die Firma ATTEC Automation GmbH ist berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.
- Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, sofern die Firma ATTEC Automation GmbH nicht höhere Sollzinsen nachweist.
- Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der Firma ATTEC Automation GmbH zur Folge. Darüber hinaus ist die Firma ATTEC Automation GmbH berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen. Weiterhin ist die Firma ATTEC Automation GmbH berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen. Diese sowie von ihr fertig gestellte aber noch nicht ausgelieferte Ware kann die Firma ATTEC Automation GmbH freihändig oder nach Mitteilung des in Ansatz zu bringenden Betrages, dem der Besteller nur innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab Mitteilung des Betrages widersprechen kann, bis zur Deckung ihrer Ansprüche veräußern. Widerspricht der Besteller dem genannten Betrag, so entscheidet ein von der Firma ATTEC Automation GmbH zu benennender vereidigter Sachverständiger über die Höhe des Betrages. Die Kosten des Sachverständigen hat die
IX. Materialbeistellungen
- Werden Materialien vom Besteller beigestellt, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 10 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Die Firma ATTEC Automation GmbH übernimmt insoweit keine Gewährleistung gegenüber dem Besteller.
- Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
- Weist das Material einen Mangel auf, so ist der Besteller verpflichtet, der Firma ATTEC Automation GmbH daraus resultierende Schäden und Folgeschäden zu ersetzen.
X. Schutzrechte, Vertraulichkeit, Softwarenutzung
- Hat die Firma ATTEC Automation GmbH nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Die Firma ATTEC Automation GmbH wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat die Firma ATTEC Automation GmbH von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird der Firma ATTEC Automation GmbH die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist die Firma ATTEC Automation GmbH ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Dadurch entfällt der vertraglich vereinbarte Zahlungsanspruch oder ein Anspruch auf Schadenersatz nicht.
- Der Firma ATTEC Automation GmbH überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist sie berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
- Sofern nicht anders vereinbart, erbringt die Firma ATTEC Automation GmbH Leistungen frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten, durch die von der Firma ATTEC Automation GmbH erbrachten und vom Besteller vertragsgemäß genutzten Leistungen berechtigte Ansprüche gegen den Besteller erhebt, wird die Firma ATTEC Automation GmbH nach den unter VI. Ziffer 2. vom Besteller zu beachtenden Fristen ein Nutzungsrecht erwirken, die Leistung abändern, dass keine Schutzverletzung mehr vorliegt oder sie austauschen. Schlagen diese Maßnahmen fehl, stehen dem Besteller die unter VI. Ziffer 2. vereinbarten Ansprüche zu.
- Der Firma ATTEC Automation GmbH stehen Urheber- und gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte an dem von ihr oder von Dritten in ihrem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen, Mustern, Vorserien und Programmen zu.
- Die Vertragspartner sind sich einig, dass die von dem anderen Partner erhaltenen Informationen, Kenntnisse, Vorlagen, einschließlich von Abbildungen, Zeichnungen, Plänen oder Konstruktionsunterlagen vertraulich und nur zum Zwecke des Vertrages benutzt werden und keinem Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht für allgemein bekannte Informationen, ohne dass eine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. Bei einer Verletzung dieser Verpflichtung, behält sich der jeweilige Vertragspartner vor, die ihm zustehenden gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen.
- Soweit in den Lieferungen Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation für die Lieferung zu nutzen. Der Besteller darf die Software nur mit schriftlicher Zustimmung der Firma ATTEC Automation GmbH vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller hat keinen Anspruch auf den Quellcode. Der Besteller wird die Angaben der Firma ATTEC Automation GmbH oder eines anderen Herstellers – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht entfernen oder ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Firma ATTEC Automation GmbH verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei der Firma ATTEC Automation GmbH. Die Vergabe von Unterlizenzen durch den Besteller ist nicht zulässig. Im Übrigen gilt für die Verwendung der Software und damit zusammenhängenden Ansprüchen, die unter Ziffer 1-5 genannten Regelungen.
XI. Kostenvoranschläge
Wird zwischen dem Besteller und der Firma ATTEC Automation GmbH die Erstellung eines Kostenvoranschlages vereinbart, so werden die für diesen Kostenvoranschlag geleisteten Arbeiten wie Erstellung der notwendigen Programme und gegebenenfalls Herstellung von Musterteilen gesondert nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand berechnet. Auch hier gelten die unter X. genannten Regelungen über die Schutzrechte insbesondere Ziffer 4.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist Gaißach.
- Gerichtsstand –auch für Scheck- und Wechselforderungen – ist München.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinigten Nationen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf, später in Kraft tretende internationale Regelungen sowie weitergehende Ansprüche, die durch EU-Recht entstanden sind, entstehen oder entstehen können, werden soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien nicht berührt. Die Vertragsparteien bemühen sich dann, eine dem Sinn der unwirksamen Geschäftsbedingung entsprechende Regelung zu finden.